Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen
(AÖSp)I. Allgemeines
Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport
II.
I. Allgemeines
§ 1
a) Die Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport gelten für
den Transport von Umzugsgut im Möbelauto (Möbelanhänger,
Kofferwechselaufbau, Container, Liftvan) im Inland sowie von und
nach dem Ausland. Sie gelten für alle Verrichtungen und die damit
zusammenhängenden Geschäfte des Auftragnehmers, soweit ihnen nicht
gesetzliche Vorschriften, insbesondere solche zum Schutze von
Verbrauchern, entgegenstehen.
b) Der Auftragnehmer hat seine Verpflichtungen mit der
verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes
auszuführen.
II. Haftung
A. Des Auftragnehmers
§ 2
a) Der Auftragnehmer haftet für Verlust oder Beschädigung des
Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung aus seinem
Verschulden während der dem Auftragnehmer obliegenden Behandlung
oder Beförderung des Gutes eintritt.
b) Der Auftragnehmer hat den Schaden unter Ausschluß der Haftung
für etwaige Wertminderung in Natur zu beseitigen, jedoch steht es
ihm in jedem Fall frei, die Entschädigung in Geld zu leisten. In
jedem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers mit Euro 1.090,09 pro
Möbelmeter beschränkt.
§ 3
Die Haftung ist ausgeschlossen:
a) für den Inhalt von Behältern aller Art, deren Ein- und Auspacken
im Vertrag nicht übernommen wurde;
b) für den Inhalt von auf Veranlassung des Auftraggebers beladen
stehenbleibenden Möbelautos, sofern nichts Besonderes vereinbart
ist;
c) für Schäden, die infolge der natürlichen oder der mangelhaften
Beschaffenheit des Gutes entstehen, wie z. B. Bruch oder
Beschädigung von Marmorplatten, Glas, Porzellan, Spiegeln,
Glühkörpern, Stuckrahmen, Beleuchtungskörpern, Lampenschirmen, Ofen
und mechanischen Werken, es sei denn, dem Auftragnehmer wird ein
Verschulden nachgewiesen. Eine besondere Versicherung gegen Schäden
an Marmor, Glas, Porzellan usw. kann abgeschlossen werden.
Die Haftung ist ferner ausgeschlossen für Schäden, wie z. B. zu
große Belastung der Möbel, Lösen von Verleimungen, Rissig- oder
Blindwerden der Politur, Oxydation, innerer Verderb, Lecken oder
Auslaufen sowie Witterungseinflüsse.
d) 1. für Schäden an Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld,
Briefmarken, Münzen, Wertpapieren jeder Art, Dokumenten und
Urkunden;
2. für Funktionsschäden an Elektrogeräten, wie z. B.
Waschmaschinen, Rundfunk-, Fernseh-, EDV- oder ähnlich
empfindlichen Geräten;
3. für Schäden an Pflanzen oder Tieren;
4. für Schäden, die durch explosive, feuergefährliche, strahlende,
selbstentzündliche, giftige, ätzende Stoffe, durch Öle, Fette sowie
Tiere entstehen ;
e) für Beschädigung der Güter während des Be- oder Entladens, Ab-
und Aufseilens, wenn ihre Größe oder Schwere den Raumverhältnissen
an der Be- oder Entladestelle nicht entspricht, der Auftragnehmer
den Auftraggeber oder Empfänger vorher darauf hingewiesen und der
Auftraggeber auf der Durchführung der Leistung bestanden hat.
§ 4
Die Haftung ist weiters ausgeschlossen:
a) für Beschädigung der Wände, Fenster, Böden und Stiegengeländer,
wenn die Größe und Schwere der zu transportierenden Güter den
Raumverhältnissen nicht entsprechen;
b) für Verzögerungen, Schäden und Verluste, die durch nicht
rechtzeitige Gestellung der Transportmittel (Eisenbahn, Schiff)
hervorgerufen sind oder die sich aus unverschuldeten
Verkehrszwischenfällen ergeben (z. B. Autopannen,
Wegeverhältnisse);
c) für Einhaltung festgesetzter Termine bei verspätetem Eingang
amtlicher Urkunden sowie für Auskünfte über Zollbehandlung,
Ausfuhrbestimmungen oder sonstige gesetzliche Vorschriften.
§ 5
a) Die Haftung erlischt, wenn äußerlich erkennbare Mängel nicht
sofort bei Ablieferung, äußerlich nicht erkennbare Mängel
spätestens am sechsten Tag nach Ablieferung dem Auftragnehmer
schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.
b) Hat der Auftragnehmer aufgrund des Vertrages für Verlust des
Gutes Ersatz zu leisten, so ist der gemeine Wert zu ersetzen,
welches Gut derselben Art und Beschaffenheit am Orte der
Ablieferung zu dem Zeitpunkt hatte, in welchem die Ablieferung zu
bewirken war; hievon kommt in Abzug, was infolge des Verlustes an
Zöllen und sonstigen Kosten sowie an Fracht erspart ist.
c) Im Falle der Beschädigung richtet sich die Entschädigung nach
dem Unterschied zwischen dem Verkaufswert des Gutes in beschädigtem
Zustand und dem gemeinen Wert, welchen das Gut ohne die
Beschädigung am Ort und zur Zeit der Ablieferung gehabt haben
würde; hievon kommt in Abzug, was infolge der Beschädigung an
Zöllen und sonstigen Kosten erspart ist.
d) Für Schäden infolge verspäteter Ablieferung ist die Haftung des
Auftragnehmers in jedem Falle mit Euro 109,01 pro Tag, höchstens
jedoch mit Euro 1.090,09, beschränkt.
e) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die als Folge des
Verlustes oder der Beschädigung des Gutes eintreten.
§ 6
Für Verluste und Schäden, die während des Transportes auf der
Eisenbahn, mit dem Schiff oder mit dem Flugzeug entstehen, erfüllt
der Auftragnehmer seine Verpflichtung durch Abtretung seines
Anspruches gegen die Eisenbahn, die Schiffahrts- oder
Luftfahrtgesellschaft.
§ 7
a) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Schäden, die dem
Auftraggeber durch den Auftragnehmer bei der Ausführung des
Auftrages erwachsen können, bei Versicherern seiner Wahl auf Kosten
des Auftraggebers zu versichern. Die Polizze für die Versicherung
muß, insbesondere in ihrem Deckungsumfang, mindestens dem
Möbel-Speditionsversicherungsschein (Möbel-SVS) entsprechen. Die
Prämie hat der Auftragnehmer für jeden einzelnen
Möbeltransportvertrag auftragsbezogen zu erheben und sie als
Aufwendungen des Auftraggebers ausschließlich für die
Möbel-Speditionsversicherung in voller Höhe an die jeweiligen
Versicherer abzuführen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf
Verlangen anzuzeigen, bei wem er die Möbel-Speditionsversicherung
gezeichnet hat.
b) Der Auftraggeber unterwirft sich sowie alle Personen, in deren
Interesse oder für deren Rechnung er handelt, allen Bedingungen des
Möbel-SVS.
c) 1. Ist durch den Abschluß des Möbel-SVS die
Möbel-Speditionsversicherung gedeckt, so ist der Auftragnehmer von
der Haftung für jeden durch diese Versicherung gedeckten Schaden
frei. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, daß infolge
fehlender oder ungenügender Wertangabe des Auftraggebers die
Versicherungssumme hinter dem wirklichen Wert oder Schadensbetrag
zurückbleibt.
2. Hat der Auftragnehmer keine Möbel-Speditionsversicherung nach
lit. a) abgeschlossen, so darf er sich dem Auftraggeber gegenüber
nicht auf die Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport
berufen.
