Haftung des Auftraggeber

Die Haftung des Auftraggebers

die Haftung des Auftraggebers (Kunden)

Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport
B. Des Auftraggebers
§ 8
Der Auftraggeber haftet:

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a) für die Echtheit, Richtigkeit und Vollständigkeit der übergebenen Belege;
b) für Verlust und Beschädigung der Transportmittel, Zubehörteile und Packmittel, soweit diese durch ihn oder durch von ihm gestellte Hilfskräfte zu verantworten sind;
c) für das Möbelauto einschließlich Material des Auftragnehmers im Falle der Selbstbe- oder -entladung des Transportgutes;
d) für die Folgen fehlerhafter Angaben über Gewicht, Inhalt und Art des Transportgutes; eine Verpflichtung zur Nachprüfung besteht für den Auftragnehmer nicht. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Anweisung übernimmt und deklariert der Auftragnehmer auf Gefahr des Auftraggebers den Transport als Umzugsgut im Sinne des Möbeltransporttarifes des Fachverbandes der Spediteure;
e) für den Schaden, der durch den Transport der in § 3 lit. d) Abs. 4 bezeichneten Gegenstände entsteht;
f) für alle Unkosten, die infolge einer nicht durch Verschulden des Auftragnehmers entstandenen Transportverzögerung oder -behinderung erwachsen, wie z.B. Elementarereignisse, Krieg, behördliche Maßnahmen, Streik, Behinderung der Schiffahrt oder Eisenbahn usw.
III. Transportversicherung
§ 9
a) Zur Versicherung des Gutes ist der Auftragnehmer verpflichtet, sofern ein schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt.
b) Die Transportversicherung erstreckt sich nur auf Transportmittelunfall, Feuergefahr, Diebstahl, Unfälle durch höhere Gewalt und Möbelbruch.
c) Gegen Bruch von Glas, Porzellan usw. sowie gegen Kriegsrisiko, Plünderung und Aufruhr kann eine gesonderte Versicherung abgeschlossen werden.
d) Im Schadensfall erfüllt der Auftragnehmer seine Verpflichtung durch Abtretung seines Anspruches gegen die Versicherungsgesellschaft. Versichert der Auftraggeber selbst, so ist jeder Schadenersatzanspruch aus den durch diese Versicherung gedeckten Gefahren gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen, geht also nicht auf den Versicherer über .
IV. Preisberechnung*)
§ 10
a) Die Kostenberechnung erfolgt aufgrund der zur Zeit der Ausführung des Umzuges geltenden Tarifsätze, Frachten und Wechselkurse.
b) Wenn sich vom Zeitpunkt des überreichten Angebotes, (Anlagen 1 und 2), bis zur Ausführung des Umzuges die Tarifsätze, Frachten und Wechselkurse vermindern oder erhöhen, so ändern sich entsprechend die vereinbarten Transportkosten.
§ 11
Besonders zu bezahlen sind:
a) Transporte von Klavieren, Tresoren und anderen Schwergütern;
b) Mehraufwendungen bzw. Mehrleistungen im Interesse des Umzuges, auch ohne besonderen Auftrag. Die Art der Ausführung steht lediglich in der Wahl des Auftragnehmers;
c) Installations-, Dekorations-, Tischler- und Reinigungsarbeiten;
d) Mehraufwendungen durch Witterungsverhältnisse oder falls in gesperrten oder aufgerissenen Straßen das Möbelauto nicht vor das Haus gefahren werden kann, desgleichen für Wartezeiten des Möbelautos und des Personals, das der Auftragnehmer nicht verschuldet hat, ferner angemessene Zuschläge für das Tragen der Güter auf weiten oder ungewöhnlichen Wegen, soweit nicht bei der Preisvereinbarung eine ausdrückliche Berücksichtigung dieser Umstände stattgefunden hat, sowie Mehrkosten, die durch Umwege entstehen, falls die direkten Wege gesperrt oder nicht benutzbar sind;
e) amtliche Gebühren und Zollspesen sowie allfällige öffentliche Abgaben.
*) Diese Bestimmungen gelten nur insoweit, als ihnen keine kartellgesetzlichen Vorschriften entgegenstehen (Anmerkung des Fachverbandes der Spediteure).
V. Pflichten des Auftraggebers
§ 12
a) Die Besorgung aller für die Durchführung des Transportes erforderlichen Dokumente und Bewilligungen obliegt dem Auftraggeber.
b) Kann die Entladung des Möbelautos nicht sofort nach dem Eintreffen am Bestimmungsort erfolgen, kann der Auftragnehmer Ersatz aller aus der verzögerten Annahme entstehenden Unkosten und Schäden verlangen und auf Kosten des Auftraggebers das Gut entladen und einlagern.
c) Bei Abholung des Gutes ist der Auftraggeber verpflichtet nachzuprüfen, daß kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.
§ 13
Bei Transporten, die bis oder ab Station oder Flughafen vereinbart wurden, hat der Auftraggeber sowohl den beladenen als auch den leeren Kofferwechselaufbau, Container oder Liftvan samt dem zugehörigen Inventar zu übernehmen oder zu übergeben. In diesem Fall obliegt ihm bei sonstiger Haftung die Wahrung der Rechte gegenüber dem Verkehrsträger, insbesondere durch Veranlassung eines gemeinsamen Schadensprotokolles.
§ 14
a) Der Rechnungsbetrag ist zu bezahlen:
1. bei Inlandstransporten vor Entladung;
2. bei Auslandstransporten vor Beladung.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Vorschub zu verlangen.
b) Gegenüber Ansprüchen des Auftragnehmers ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen des Auftraggebers zulässig, die der Höhe nach feststehen und dem Grunde nach unbestritten sind.
§ 15
Wird in Verbindung mit einer Übersiedlung eine Einlagerung notwendig, so gelten hiefür die vom Fachverband der Spediteure veröffentlichten Einlagerungsbedingungen. Erfolgt der Abtransport eingelagerter Güter nicht durch den Auftragnehmer, so ist dieser berechtigt, eine Entschädigung unter Zugrundelegung des Möbeltransporttarifes des Fachverbandes der Spediteure zu berechnen.
§ 16
Zur Abholung der dem Auftraggeber überlassenen Packmaterialien muß dieser auffordern.
VI. Mündliche Abreden
§ 17
Für die Ausführung mündlich erteilter Aufträge, die von keiner Seite schriftlich bestätigt sind, trägt der Auftraggeber die Gefahr.

VII. Verjährung
§ 18
Alle Ansprüche gegen den Auftragnehmer, gleichviel aus welchem Rechtsgrund, verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von dem Anspruch, spätestens jedoch mit der Ablieferung des Gutes.
VIII. Gerichtsstand
§ 19
Der Gerichtsstand für alle Beteiligten wird durch den Ort der Handelsniederlassung des Auftragnehmers bestimmt, mit dem das Geschäft abgeschlossen wurde.
Ist jedoch der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, BGBI. Nr. 140/1979 in der jeweils gültigen Fassung, und hat dieser im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs. 2 und 104 Abs. 1 Jurisdiktionsnorm (JN) nur die Zuständigkeit eines Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt.

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